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Geschossenergie

Physik

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Definition


½mv²: als Geschossenergie bezeichnet man die Bewegungsenergie, auch kinetische Energie genannt, eines Geschosses. In der Physik verwendet man statt Geschoss auch das Wort Projektil.

Berechnung


Die Bewegungsenergie eines Geschosses wächst linear mit dessen Masse und quadratisch mit der Geschwindigkeit. Das heißt: eine ver-x-fachung der Geschwindigkeit führt zu wesentlich höheren Energien als eine ver-x-fachung der Masse eines Geschosses.

Formel

  • Eₖᵢₙ = ½·m·v²

Legende


Beispiele


  • 0,01 bis 0,33 Joule für exemplarisch geprüfte Spielzeugwaffen[3]

Gesetzliche Regelung


Bis maximal 0,5 Joule


Als Geschossspielzeuge gelten in Deutschland zum Beispiel klassische Pfeil- und Bogensets, Kugelpistolen und Wurfscheiben, Pistolen mit Saugnapf- und Schaumstoffpfeilen.[1] Für starre Geschosse darf eine Geschossenergie von 0,08 Joule nicht überschritten werden. Sind die Geschosse selbst elastisch oder haben sie eine elastische Aufprallspitze, sind bis zu 0,5 Joule erlaubt.[2] Für Geschosspielzeuge gelten folgende Regeln:

  • Mit starrem Geschoss höchstens 0,08 Joule[2]
  • mit elastischem Geschoss oder elastischer Geschossspitze höchsens 0,5 Joule[2][5]
  • Vom Waffengesetz ausgenommen[3]

Bis maximal 7,5 Joule


Sind Geschosse nicht vom deutschen Waffengesetz ausgenommen, gelten sie dann als Waffe, wenn sie "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen".[5] Bis zu einer Geschossenergie von 7,5 Joule dürfen solche Geschosse außerhalb von anerkannten Schießstätten unter bestimmten Bedingungen verschossen werden.[5]

Ab 7,5 Joule


Werden Geschosse mit einer Geschossenergie von mehr als 7,5 Joule als Waffe eingestuft, ist der "Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."[4] In der Regel benötigt man einen besondere Erlaubnis dafür.

Fußnoten


  • [1] Beispiele für Geschossspielzeuge nach DIN EN 71-1 (Deutsche Fassung EN 71-1: 2014) sind: klassische Pfeil- und Bogensets, Kugelpistolen und Wurfscheiben, Pistolen mit Saugnapf- und Schaumstoffpfeilen. In: Abschlussbericht ─ Geschossspielzeug. Marktüberwachungsprojekt 2017. Sicherheit von Spielzeug. Überprüfung von Geschossspielzeug. Stand vom 31. Januar 2018. Regierungspräsidium Kassel. Dezernat 35.3.
  • [2] "Der Grenzwert für die maximale kinetische Energie beträgt laut DIN EN 71-1 für starre Geschosse 0,08 Joule. Für die kinetische Energie der starren Geschosse (Kunststoffkugeln) wurde ein Wert von 0,01 Joule ermittelt. Der Grenzwert für die maximale kinetische Energie beträgt laut DIN EN 71-1 für elastische Geschosse oder Geschosse mit elastischen Aufprallspitzen 0,5 Joule. Die ermittelten Werte für die kinetische Energie dieser Geschosse lagen zwischen 0,01 Joule und 0,33 Joule." In: Abschlussbericht ─ Geschossspielzeug. Marktüberwachungsprojekt 2017. Sicherheit von Spielzeug. Überprüfung von Geschossspielzeug. Stand vom 31. Januar 2018. Regierungspräsidium Kassel. Dezernat 35.3.
  • [3] Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 8. April 2011 für die Firma i-dis Concept GmbH aus Mönchengladbach. Darin steht: "Waffen,aus denen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von mit mehr als 0,5 J erteilt wird, sind vom WaffG nach Nr. 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 ausgenommen."
  • [4] Das Waffengesetz greift ab 0,08 (starre Geschosse) beziehungsweise 0,5 J (elastische Geschosse). Für Geschossen im Sinne des Waffenrechts gilt: "Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind." In: Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist.
  • [5] "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, 2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen, 3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben, 4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist." In: Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist.
  • [5] Bis 0,5 Joule sind § 42 (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen) des Waffengesetzes ausgenommen, Waffen, "die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt" In: Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist.