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Entscheidung

Physik

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Definition


Früher vor allem bei Rechtsfragen benutzt[1][3][4], steht das Wort Enscheidung heute für eine Auswahl aus einer Liste von Möglichkeiten.[6] In der Psychologie betrachet man dabei die dem Entschluss vorausgehenden widerstreitenden Motive oder Willen.[2] In der Kybernetik, geht eine Entscheidung immer einher mit der Umsetzung einer neuen Bedingung.[5] Die Idee der Entscheidung ist von der Bedeutung her eng verwandt mit Worten wie Handlung, Wille oder Agent. Wo Entscheidungen im psychologischen Sinne möglich sind, existiert auch ein Freier Wille ↗

Fußnoten


  • [1] 1858, vorwiegend juristisch: "Entscheidung, Bestimmung der Wahrheit in einer zweifelhaften Sache; bes. in einer Rechtssache; daher Entscheidungsgründe, Rechtsgründe, auf denen eine E., ein Urtheil, beruht, vgl. Straferkenntniß. Entscheidungsjahr, so v.w. Normaljahr, s.u. Annus 3). Entscheidungstag (Dies decretorius), der 1. Januar 1624; vgl. Dreißigjähriger Krieg." In: Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 782. Online: http://www.zeno.org/nid/20009865330
  • [2] 1904, psychologisch: "Entschluß (Entscheidung) ist der Abschloß einer Wahl- oder Willkürhandlung, bestehend in dem Motivwerden einer der miteinander streitenden Möglichkeiten. WUNDT: »Den der Handlung unmittelbar vorausgehenden psychischen Vorgang des mehr oder weniger plötzlichen Herrschendwerdens des entscheidenden Motivs nennen wir bei den Willkürhandlungen im allgemeinen die Entscheidung, bei den Wahlhandlungen die Entschließung. Hier weist das erste Wort nur auf die Scheidung des herrschenden von den andern Motiven hin, während das zweite durch seinen Zusammenhang mit dem Zeitwort schließen andeutet, daß der Vorgang als ein Endergebnis aus mehreren Vorbedingungen betrachtet wird« (Gr. d. Psychol. S. 226). Abzuweisen ist die Ansicht, als ob die Willensentschließung ein logischer Schlußproceß oder dergleichen sei (ib.). Entscheidung und Entschließung sind von Gefühlen begleitet [...]." In: Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 1. Berlin 1904, S. 272. Online: http://www.zeno.org/nid/20001786776
  • [3] 1906, juristisch: "Entscheidung heißt eigentlich der einen Streit beendende Bescheid, Decisio litis, Decisum, dann überhaupt jede Verfügung einer Behörde in einer bei ihr anhängigen Angelegenheit, insbes. jeder richterliche Ausspruch in einer Rechtssache, sei es, daß er von einem Einzelrichter ergeht, sei es, daß er die Folge der Beratung mehrerer Richter ist. In dieser allgemeinen Bedeutung entspricht der Ausdruck E. dem lateinischen Sententia und dem französischen Jugement; er ist im deutschen und im österreichischen Prozeßrecht die allgemeine Bezeichnung für alle richterlichen Aussprüche und Anordnungen. Im einzelnen wird dann zwischen Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen unterschieden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 310 u. 329) sind die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidungen zu verkünden, während die übrigen Entscheidungen zugestellt werden. Urteile sind hiernach stets, Beschlüsse nicht immer zu verkünden. Im Strafprozeß kommt es darauf an, ob die E. in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergangen ist oder nicht: ersternfalls wird sie verkündigt, letzternfalls zugestellt (vgl. Strafprozeßordnung, § 35). Entscheidungsgründe (s. d.) sind nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 313 u. 329) bloß für das Urteil vorgeschrieben. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 34) müssen außer den Urteilen auch alle Entscheidungen, die durch ein Rechtsmittel anfechtbar sind, oder durch die ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen versehen werden (vgl. Beschlüsse und Urteil)." In: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 841-842. Online: http://www.zeno.org/nid/20006557759
  • [4] 1910, juristisch: "Entscheidung, diiudicatio. disceptatio (als Handlung). – iudicium sententia (das ausgesprochene Urteil). – arbitrium (Ausspruch des Schiedsrichters). – momentum (was die Entscheidung herbeiführt, der Ausschlag; vgl. Lat. – dtsch. Handwörterb.). – schnelle E., celeritas. – jmds. E. überlassen, alcis arbitrio permittere: etw. zur E. bringen, momentum afferre ad alqd; momentum facere alci rei od. in alqa re: zur E. kommen, in apertum discrimen evadere: wenn es zur E. gekom men ist, cum in discrimen ventum est: in der Stunde der E., in summo discrimine; cum ultimi discriminis tempus adventat." In: Karl Ernst Georges: Kleines deutsch-lateinisches Handwörterbuch. Hannover und Leipzig 71910 (Nachdruck Darmstadt 1999), Sp. 760.
  • [5] 1986, kybernetische Definition: "DECISION: The willful imposition of a CONSTRAINT on a set of initially possible alternatives. In the extreme case, the choice of one from a set of initially conceivable but after the decision and by virtue of that decision no longer available courses of action,
messages, objects, properies, etc. The power of a decision is measured by the dual LOGARITHM of the logical PROBABILITY of the remaining to
the initial set of possibilities (-> INFORMATION, -> LAW OF REQUISITE VARIETY, -> BIT)." In: Klaus Krippendorf: A Dictionary of Cybernetics. Annaberg School of Economics. University of Pennsylvania. 1986. Online: https://asc-cybernetics.org/publications/Krippendorff/A_Dictionary_of_Cybernetics.pdf
  • [6] 1999, philosophisch: "Entscheiden heißt, sich angesichts alternativer Möglichkeiten auf eine bestimmte Handlungsweise (oder ein Unterlassen) festzulegen. Handlungstheoretisch lassen sich zwei Stufen unterscheiden: Auf einer ersten Stufe geht es um einen Handlungsentschluss, d.h. um die E. darüber, ob eine Handlung überhaupt vollzogen bzw. unterlassen wird, und auf einer zweiten Stufe werden die alternativen Möglichkeiten erwogen, diejenige Handlung, zu der man sich entschlossen hat, auszuführen." In: Metzler Philosophie Lexikon. Herausgegeben von Peter Prechtl und Franz-Peter Burkard. 2. überarbeitete Auflage. Stuttgart, Weimar, 1999. ISBN: 3-476-01679-X.